06.02.2014

Keine olympische Disziplin: Trittbrettfahren! Das Geschäft mit der Angst

Immer wieder werden Artikel veröffentlicht, die den Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) wegen des effektiven Schutzes seiner Vermögensrechte im olympischen Umfeld kritisieren. Solche Beiträge spiegeln in den meisten Fällen weder die Rechtslage noch die gemeinnützigen Beweggründe des DOSB bei der Vermarktung seiner Rechte zutreffend wieder.

Jüngstes Beispiel ist eine sogenannte Pressemitteilung der Anwaltskanzlei „DIEKMANN Rechtsanwälte“. Sie warnt vor Abmahnungen des DOSB auf Grundlage des Olympiaschutzgesetzes wegen der gewerblichen Nutzung der Olympischen Symbole oder der Begriffe wie Olympia oder olympisch. In dem Beitrag wird suggeriert, das OlympSchG sei verfassungswidrig.

Die Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte hat in dem Artikel genannten Verfahren die Gegner des DOSB vertreten und war unterlegen. In der zitierten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht unsere Rechtsauffassung bestätigt. Im Übrigen hatte auch lediglich ein Gericht im Jahre 2004 verfassungsrechtliche Bedenken gegen das OlympSchG geäußert (vergl. LG Darmstadt, NJOZ 2006, Seite 1487). In den folgenden Jahren wurde diese Auffassung von allen Gerichten, die sich mit dieser Rechtsmaterie beschäftigten, (siehe die Rechtssprechungsübersicht auf www.schaefer-management-recht.de/aktuelles) als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

Tendenziös und wenig objektiv ist auch die Darstellung, der DOSB würde durch das Gesetz allein begünstigt und ungerechtfertigt privilegiert.

Niemand wird ernsthaft bestreiten wollen, dass die Verwertung von Vermögensrechten, wie zum Bespiel einer Marke, dem Rechteinhaber zusteht. Ebenso verhält es sich beim Inhaber der geschützten Olympischen Embleme und Begriffe.

Unternehmen, die für sich eine Legitimation in Anspruch nehmen, zur eigennützigen Absatzförderung ihrer Produkte oder Dienstleistungen diese Kennzeichen und Begriffe zu verwenden, verkennen, dass ausschließlich die Olympische Bewegung für die Attraktivität dieser Kennzeichen und Begriffe verantwortlich ist. Unternehmen, die hierzu keinen Beitrag leisten, sind deshalb auch nicht berechtigt, diese Werbekraft auf Kosten des organisierten Sports auszunutzen. Zudem wird verkannt, dass der DOSB mit der Verwertung dieser Vermögensrechte -im Gegensatz zu Unternehmen, die sich unberechtigt mit den Olympischen Ringen schmücken- wichtige gesellschaftspolitische und soziale Ziele verfolgt.

Genau aus diesem Grund ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wie, mit Ausnahme des Landgerichts Darmstadt, sämtliche Gerichte ausnahmslos bestätigt haben. Die Argumente sprechen für den Sport. Um seine Aufgaben finanzieren zu können, die von allen Gesellschaftskreisen als sehr wertvoll bezeichnet werden, bedarf es unter anderem eines effektiven Schutzes der Vermarktung dieser Vermögenswerte. Dem hat der Gesetzgeber – im Ãœbrigen einstimmig – Rechnung getragen. Deshalb handelt es sich bei den Abmahnungen nicht um ein unterstelltes „unlauteres Geschäft“, sondern um einen legitimen Schutz vor Trittbrettfahrern.

Diekmann Rechtsanwälte behaupten in ihrer „Presseerklärung“, dass sich der Bundesgerichtshof nun mit der Frage zu befassen habe, ob das OlympSchG verfassungskonform sei. Zwar hat die genannte Kanzlei für ihre Mandantin Revision in dem vorgenannten Verfahren erhoben, jedoch entscheidet nicht der Bundesgerichtshof über die Verfassungskonformität des Gesetzes. Hierzu ist allein das Bundesverfassungsgericht befugt. Der BGH müsste also zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Ob es das tut, bleibt abzuwarten.

Freilich betreibt die Kanzlei mit ihrer Expertise Werbung in eigener Sache, in dem es die Angst vor einer werblichen Verwendung der Olympischen Begriffe fördert. Es wird ausdrücklich angeraten, Werbemaßnahmen in Bezug auf die Olympischen Spiele mit Olympia vorher von einem „spezialisierten Rechtsanwalt“ prüfen zu lassen. Es ist richtig, dass in jedem Fall eine Einzelprüfung der jeweiligen Werbung vorzunehmen ist. Was aus Sicht des DOSB allerdings erlaubt ist, hat der DOSB unter www.dosb.de unter Olympia/Werbung im Olympischen Umfeld dargestellt.