12.02.2014

Die Athletenvereinbarung des DOSB ist (verfassungsrechtlich) unbedenklich

Im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi 2014 wurde vielfach geäußert, dass die von uns und dem Justitiariat des DOSB in Abstimmung mit dem Präsidium, Direktorium und der Athletenvertretung des DOSB entwickelte Athletenvereinbarung im Hinblick auf die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit erhebliche rechtliche Bedenken bestünden. So wurden mit prominenten Sportlern „Petitionen“ initiiert, die zum Ausdruck bringen sollten, dass die in Dopingsachen beschränkte Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit des internationalen und unabhängigen Sportgerichtshofs einen Zwang darstellt, der die Existenz der Sportler gefährde. Im Editorial der aktuellen Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt 1/2014) formuliert Mitherausgeber Dr. Summerer:

„Für Reformen ist es 5 vor 12!
Sport kann so herrlich sein, aber auch selbstherrlich. Selbstherrlich wird er, wenn nicht mehr das Wohl der Sportler an erster Stelle steht, sondern Gewinnmaximierung und Prestigedenken. Sportverbände sind für die Sportler da, nicht umgekehrt. Sonst wird aus Selbstherrlichkeit schnell Autoritätsverlust, wenn nicht sogar Rechtsmissbrauch. Die Vergabe der aktuellen Olympischen Winterspiele in das subtropische Sommerbad Sotschi an der russischen Riviera, wo Tausende von Bürgern enteignet und umgesiedelt wurden, und der (Sommer-) Fußball-WM 2022 in der Wüste Katars sind sportwidrige Auswüchse unkontrollierter Funktionärsmacht. Genau deshalb ist das Bürgervotum gegen Olympische Winterspiele 2022 in München und Garmisch so klar ausgefallen. Falls einen Fußballprofi in Katar der Hitzetod ereilt, droht der FIFA-Exekutive eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Die Australien Open in Melbourne sind bei „nur“ 42 Grad im Schatten gerade unterbrochen worden. Deshalb strebt die FIFA eine Verschiebung in den Winter an, welche den Spielbetrieb der nationalen Ligen vor schier unüberwindbare Probleme stellte und auch wenn sich die FIFA den genauen Austragungszeitpunkt vorbehalten haben mag auch gegen den vergaberechtlichen Grundsatz verstieße, wonach bewerbungsrelevante Parameter vor der Ausschreibung feststehen müssen und nicht nachträglich einseitig geändert werden dürfen. Eine Konkurrentenklage wäre nicht aussichtslos.
Auch im Umgang einiger Sportverbände mit ihren Sportlern liegt einiges im Argen:

Da werden Sportler durch aufgezwungene Schiedsklauseln ihres deutschen Richters beraubt und landen in existenziellen Fragen vor dem CAS in Lausanne, dessen Schiedsgerichtsqualität sehr zu wünschen übrig lässt. So verwundert es nicht, dass über 60 Spitzensportler, darunter Weltmeister und Olympiasieger wie Robert Harting, Claudia Pechsteins Petition unterschrieben haben, diesen Zwang zu beenden und über die Tragweite solcher Klauseln aufzuklären. Ja, grundlegende Reformen braucht die Sportwelt, und zwar dringend, damit der Sport nicht seine verdiente Autonomie einbüßt und vor Gericht eines Besseren belehrt wird. Der neue DOSB-Präsident kann Zeichen setzen der IOC-Präsident erst recht.“

Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen durch „Urteil“ einen Verlierer hinterlassen.

Es gilt für alle Verfahren, unabhängig davon, ob sie vor ordentlichen oder staatlichen Gerichten ausgetragen werden. Weshalb den Sportlern deshalb der „deutsche Richter“ entzogen wird, ist in dieser Diktion jedenfalls fragwürdig. Denn die Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Maßstäbe unseres Grundgesetzes in keiner Weise. Der Kommentator Summerer bleibt auch den Beweis schuldig, dass die Qualität der Entscheidungen des CAS „zu wünschen übrig“ lässt. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Aufsätzen in diesem Heft, dass die vom DOSB und der Athletenkommission gefasste Schiedsgerichtsklausel auch den hohen verfassungsrechtlichen Maßstäben des deutschen Rechts entspricht (vgl. Prof. Dr. U. Steiner, Das Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit, SpuRt 2014, S. 2 und Prof. Dr. Zuck, Die DOSB – Athletenvereinbarung Sotschi 2014, verfassungsrechtlich betrachtet, SpuRt 2014, S.5)