08.05.2014

Wildcard bleibt Wildcard

Das entschied das LG Bonn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Ein geistig behinderter Tischtennisspieler hatte seine Nominierung zu den Para Tischtennis-Weltmeisterschaften in Peking einklagen wollen mit der Begründung, er sei sportlich qualifiziert und müsse daher Athleten, die sportlich nicht qualifiziert seien, aber aufgrund einer Wildcard an der WM teilnehmen dürften, vorgezogen werden. Der Athlet hat als 33. der Weltrangliste keine Medaillenchance, was die Vorgaben des nationalen Verbandes für eine Nominierung aber verlangen. Eine Wildcard berechtigt zur Teilnahme außerhalb der Qualifikationskriterien. Der beklagte Verband hatte sein Ermessen daher nicht falsch ausgeübt, da die Nominierungskriterien auf Wildcards gerade nicht anwendbar seien. Folge man der Auslegung des Klägers, so wäre die Möglichkeit der Wildcard sehr stark eingeschränkt [LG Bonn, Az. 18 O 107/14]. Damit folgten die Gerichte unserer Rechtsauffassung.

Bereits zuvor war der Kläger mit seinen Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz beim Deutschen Sportschiedsgericht gescheitert, das sich mangels vertraglicher oder ausreichend statutarischer Schiedsvereinbarung zwischen dem Kläger und den beklagten, von dieser Kanzlei vertretenen, Verbänden für unzuständig erklärte [DIS-SV-SP(ER)-02/14].