Sanktionierung einer versäumten Kontrolle erfordert Benachrichtigung des Athleten über vorangegangenen Meldepflichtverstoß
Das entschied das Schiedsgericht des Deutschen Schwimmverbandes dsv in einer im Juli ergangenen Entscheidung durch Prof. Dr. A. Jakob. Das Gericht stellt klar, dass ein Meldepflichtversäumnis nur dann sanktioniert werden kann, wenn der Athlet über eine zuvor versäumte Kontrolle benachrichtigt wurde.
Der Standard für Meldepflichten und der Standard für Dopingkontrollen geben dies ihrem Wortlaut nach nicht her. Sie müssen aber aus Gründen der Fairness gegenüber dem Athleten und aus Gründen der Logik gleichermaßen dahingehend ausgelegt werden, dass eine Benachrichtigung über einen vorangegangenen Verstoß vorliegen muss. Das gilt unabhängig davon, um welches Versäumnis es sich zunächst handelte und ob das erneute Versäumnis ein Meldepflichtverstoß ist oder eine versäumte Kontrolle.