Das OlympiaSchG ist nicht verfassungswidrig!
Der BGH hat mit der Entscheidung vom 15.05.2014, Az.: I ZR 131/13, in einem von uns für den Deutschen Olympischen Sportbund betreuten Verfahren klargestellt, dass das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz ist und auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
Die Urteilsbegründung wurde den Parteien am 05.11.2014 zugestellt.
Der BGH hat das Urteil des OLG Schleswig-Holstein dennoch aufgehoben und zurückverwiesen, weil das OLG Schleswig-Holstein keine Feststellungen zu der Frage der Verwechslungsgefahr getroffen hat. Das OLG Schleswig-Holstein hat nun in einer Neuauflage zu prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch die konkrete Werbung eine gedankliche Verbindung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung herstellt. Der Verkehr muss daher von einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung mit der Olympischen Bewegung ausgehen. Eine bloße Assoziation soll dafür nicht ausreichend sein.
Entgegen unserer Auffassung und der Meinung des Berufungsgerichts vertritt der BGH eine restriktive Auslegung bei der Frage, ob Werbeaussagen mit Olympischen Bezeichnungen die Wertschätzung, die der Verkehr diesen Kennzeichen entgegenbringt, unlauter ausnutzt. Deshalb soll die Verwendung der Werbeaussagen „Olympische Preise“ oder „Olympia-Rabatt“ für sich genommen nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG anzunehmen.
Hinsichtlich dieser Feststellung des BGH, die wir nicht für zutreffend halten, handelt es sich entgegen der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit um eine Einzelfallentscheidung, die nicht generell übertragbar ist, weil es immer auf die Gesamtwürdigung der Werbung ankommt.
Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Schleswig-Holstein nach der Zurückverweisung entscheiden wird.