Drittschuldnerleistungsklage VVG
Die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten ist eine Pflichtversicherung im Sinne von § 158 b VVG aF, mit der Folge, dass die Verjährung unabhängig vom Deckungsanspruch zu laufen beginnt.
Mit Beschluss vom 16.09.2015 hat der Bundesgerichtshof unsere Rechtsauffassung bestätigt.
Das von uns erstrittene vorausgegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.02.2014 ist damit rechtskräftig und die in Anspruch genommene Versicherung muss die Deckungssumme an den Auftraggeber des Architekten, unseren Mandanten, zur Auszahlung bringen
(vgl. BGH Beschluss vom 16.09.2015m Aktenzeichen IV ‚ZR 255/14 und
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2014, Aktenzeichen 7 U 197/11).
Unsere Mandantin hat die in Liquidation befindliche Architektengesellschaft wegen eines Planungsfehlers auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Nach antragsgemäßer Verurteilung des Architekturbüros haben wir den Deckungsanspruch des Architekturbüros gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung gepfändet. Die Versicherung hat den Deckungsanspruch jedoch nicht anerkannt. Unsere Klage gegen die Versicherung wurde in erster Instanz kostenpflichtig zurückgewiesen. Auf unsere Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Versicherung zur Zahlung der Deckungshöchstsumme verurteilt. Die von der Versicherung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BGH zurückgewiesen.
1.
Die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten gewährt dem Architekten Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, dass die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Sobald sich die mangelhafte Leistung des Architekten in einem Bauwerk verwirklicht hat, scheidet eine Selbstvornahme aus. Die fehlerhafte Planung eines Gefälles bei einem Parkdeck, dessen Beschichtung aufgrund des Planungsfehlers erneut hergestellt werden musste, ist ein solcher Schadenfall im Sinne des versicherten Risikos.
Dabei ist auch gleichgültig, ob neben dem Architekten Bauunternehmer gesamtschuldnerisch haften oder ergänzend auch ein Bauüberwachungsfehler vorgelegen hat. Maßgeblich ist der Vorwurf, dass sich der Planungsfehler am Bauwerk verwirklicht hat.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch zielt auch nicht auf die Erfüllung von Verträgen oder eine auf die Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
Es liegt hierbei ein eigenständiger versicherungsrechtlicher Begriff vor, so dass es auf die werkvertragliche Einordnung des Anspruchs nicht ankommt. Der Architekt schuldet ein geistiges Werk und dabei entsteht weder das Recht noch die Pflicht, einen Bauwerksmangel zu beseitigen. Verwirklicht sich ein Planungsfehler besteht daher ein Schadenersatzanspruch der weder Vertragserfüllung noch eine an die Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung darstellt.
3.
Das fehlerhaft geplante Gefälle führt nicht zum Risikoausschluss, weil kein Verstoß gegen Elementarwissen vorliegt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Architekt die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt hat und subjektiv das Bewusstsein hatte, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln, d.h., er muss auch wissen wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden. Die Schwere des Verstoßes stellt im Übrigen auch nur ein im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Indiz dar. Da zum Zeitpunkt der Planung keine Vorgaben existierten, die ein bestimmtes Gefälle bei Parkdeckoberflächen bestimmt hätten, liegt auch kein Verstoß gegen Elementarwissen vor. Auch unter den Sachverständigen besteht keine Einigkeit, welche Gefällevorgaben hierfür heranzuziehen sind. Bereits daraus folgt, dass ein bewusst pflichtwidriges Verhalten nicht angenommen werden kann.
4.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegen die Versicherung war der Deckungsanspruch des Architekten gegenüber seiner Versicherung zwar verjährt. Die Versicherung kann sich jedoch nicht auf die Verjährung gegenüber dem Geschädigten Dritten berufen. Die Versicherung ist zur Leistung gem. § 158 c Abs. 1 VVG aF verpflichtet. Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung im Sinne von § 158 b VVG aF. Die Pflichtversicherung folgt aus § 57 Abs. 3 HBO aF. Der Wortlaut der Vorschriften ist eindeutig. Sie schreibt zwingend den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor. Infolge dessen besteht die Leistungsverpflichtung des Versicherers im Verhältnis zum Dritten fort. Dieser fingierte Anspruch entsteht, in dem der geschädigte Dritte aufgrund des von ihm erwirkten Haftpflichttitels gegen den Versicherungsnehmer dessen Freistellungs- oder Zahlungsanspruchs pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen konnte. Am Schluss dieses Jahres beginnt sodann die Verjährung gem. § 12 Abs. 1 VVG aF zu laufen. Da die Klageerhebung rechtzeitig erfolgte, ist auch keine Verjährung eingetreten.
HINWEIS:
Nach der Reform des VVG ist diese Rechtsprechung auf neue Fälle nicht mehr anwendbar. Das Pflichtversicherungsrecht wird nunmehr in den §§ 113 ff VVG geregelt. Auch nach der Reform besitzt der Geschädigte keinen Direktanspruch gegen die Versicherung. AUSNAHME: Insolvenz des Architekten oder Aufenthalt unbekannt, § 115 Abs. 1 Nr. 2 + 3 VVG. Aber Vorsicht bei der neuen Verjährungsregel gem. § 115 Abs. 2 VVG. Sie beginnt nunmehr in der Regel bereits im Gleichklang mit dem eigentlichen Anspruch des Geschädigten gegen den Architekten. Die Drittschuldnerleistungsklage bleibt damit das Mittel bei Weigerung der Versicherung. Zur Verjährungshemmung kann auch eine Feststellungklage notwendig werde