26.10.2015

Die Hinweispflicht des Gerichts gem. § 139 ZPO entfällt, wenn die Unterrichtung durch die Gegenseite im notwendigen Umfang erfolgt.

Auch ohne Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO in erster Instanz ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängel gegen einen von uns beigetriebenen Restwerklohnanspruch in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen,wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 21.10.2015, Az.:  8 U 14/15).

Nach der Erhebung von Mängelrügen durch die Gegenseite haben wir in erster Instanz bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass aus den Mängelrügen keinerlei Rechte abgeleitet werden und damit die Einwendungen rechtlich unerheblich sind. Das OLG Bamberg hat uns darin bestätigt und ausgeführt, dass diese Hinweise bereits deutlich und unmissverständlich waren und mehr auch von einem Gericht nicht zu erwarten gewesen wäre. Infolgedessen war das neue Verteidigungsmittel des Zurückbehaltungsrechts nicht zuzulassen, weil der fehlende Vortrag auf einer Nachlässigkeit der Gegenseite beruhte. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht mehr und die Berufung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.