Rechtsweg bei Abberufung des Verbandsgeschäftsführers
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn ein Geschäftsführer eines Verbandes, der besonderer Vertreter gem. § 30 BGB ist, Vergütungsansprüche nach seiner Abberufung geltend macht und als Arbeitnehmer einzustufen ist, § 5 Abs.1 S.1 ArbGG. Das BAG (NJW 2015, 3469) hat dies entgegen der Vorinstanzen unabhängig von der Frage, ob ein sogenannter Sic-non-Fall vorliegt, nunmehr abschließend entschieden. Es kommt danach nur noch darauf an, ob eine Abberufung erfolgt ist oder nicht. Die Fiktionswirkung, wonach ein Organvertreter nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt, § 5 Abs.1 S.3 ArbGG, entfällt nach einer Abberufung. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt. Umgekehrt heißt das aber auch, dass bei nicht erfolgter Abberufung die Zivilgerichte zuständig sind.