13.06.2017

Keine Erschöpfung bei Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen zur Bewerbung des Vertriebs von Olympiatickets!

Der BGH stärkt die Rechte der Olympischen Bewegung gegen unbefugte Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung einer Facebook-Seite und der Verwendung als Domain.

Selbst der zulässige Vertrieb von Eintrittskarten zu den Olympischen Spielen in Rio 2016 rechtfertigt nicht die werbliche Verwendung der Olympischen Ringe und der Olympischen Bezeichnungen

(BGH Beschluss vom 18.05.2017, Aktenzeichen I ZA 1/2017).

Vorausgegangen war eine von uns erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

(vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen 2 U 81/16).

Bereits die erste Instanz hatte entschieden

(vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.03.2016, Aktenzeichen 17 O 826/15),

dass die werbliche Verwendung des Olympischen Emblems, des Begriffs „Olympiade“ zur Kennzeichnung einer Facebook-Seite und als Domain „Olympia-basilien-2016.de“ zu unterlassen ist. Während die erste Instanz auch noch entschieden hatte, dass der Vertrieb von personalisierten Olympiatickets, die unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben werden, ebenfalls unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht diese Verurteilung aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts im Übrigen aber aufrechterhalten.

In zweiter Instanz stellte sich heraus, dass die Olympiatickets in Rio im Gegensatz zu den Londoner Eintrittskarten 2012 nicht personalisiert wurden.

Hinsichtlich der Verurteilung in erster Instanz hat sich der Beklagte im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen nach dem Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung im Rahmen des zulässigen Ticketvertriebs ebenfalls zulässig wäre.

 

Dieser Auffassung haben alle Instanzen eine Absage erteilt.

Selbst wenn der Vertrieb von Olympiatickets im Zweitmarkt mangels Personalisierung zulässig ist, rechtfertigt dies nicht die werbliche Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen in Bezug auf den Vertrieb von olympischen Eintrittskarten.

Während das Landgericht (siehe Seite 11 des angegebenen Urteils) der Auffassung war, dass der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz gem. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht anwendbar ist, weil es im OlympSchG an einer entsprechenden Regelung fehlt und § 24 MarkenG mangels Regelungslücke nicht analog anwendbar ist, hat das Oberlandesgericht (siehe Seite 9 der angegebenen Entscheidung) entschieden, dass dies dahingestellt bleiben kann. Denn die von uns herangezogene Entscheidung des BGH zur Verwendung des VW-Logos bei der Bewerbung eines KFZ-Handels und entsprechende Dienstleistungen dazu

(vgl. BGH Urteil vom 14.04.2011, Aktenzeichen I ZR 33/2010 – Große Inspektion für Alle),

der sich das Oberlandesgericht Stuttgart angeschlossen hat, stellt heraus, dass die Verwendung des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen zur Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen nicht notwendig ist und die damit verbundene Aufmerksamkeitsausnutzung die Gefahr der Rufausbeutung in sich birgt. Zur Bewerbung der Olympiatickets waren die Verwendung des Olympischen Emblems, die Kennzeichnung der Facebook-Seite mit „Olympia“ und die Verwendung der Domain nicht gerechtfertigt.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bietet und bestätigt damit die Entscheidung des OLG.