19.08.2010

Prüfungs- und Hinweispflichten

OLG Bamberg vom 14.08.2009, Aktenzeichen 6 U 39/03

NZB vom BGH zurückgewiesen, 19.08.2010, Aktenzeichen VII ZR 159/09

Der fachkundige Auftraggeber, zum Beispiel vertreten durch einen Fachingenieur oder Architekten, kann sich nicht die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers berufen, wenn sich dieser auf das überlegene Wissen verlassen dufte. Dieses wirkt sich z.B. dadurch aus, wenn die Planung und das Leistungsverzeichnis auf der Planung von Sonderfachleuten beruht.

In der Praxis sollten aber zur Sicherheit Bedenken angemeldet werden, wenn es erkennbar ist.