Werbeslogan „olympiaverdächtig: Mit der richtigen Sportbekleidung eigene Rekorde brechen!“ verstößt gegen das OlympSchG
Das LG Rostock hat mit Urteil vom 21.07.2017, AZ: 3 O 911/16, entschieden, dass die Werbung für eine Sportbekleidung mit den Adjektiven olympiaverdächtig und olympiareif eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der gesetzlich geschützten Bezeichnung „Olympia“ darstellt und zur Unterlassung und Kostenerstattung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. OlympSchG verpflichtet.
Im konkreten Fall lag nicht nur eine bloße Assoziation mit den Olympischen Spielen vor (so aber in der BGH Entscheidung „Olympia-Rabatt“), sondern es erfolgte ein Imagetransfer der Wertschätzung Olympischer Spiele als Sportereignis auf besonders hohem Niveau auf die beworbene Sportbekleidung. In dem vorgenommenen Produktbezug als olympiareif und olympiaverdächtig ist keine bloße anlassbezogene Werbung zu sehen. Aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass diese Werbung über die bloße Assoziation hinausgeht.