23.12.2010
Schwarzarbeit
IBR 11, 67
OLG Hamburg, vom 23.12.2010, Aktenzeichen 5 U 248/08
Selbst wenn der Vertrag aufgrund der übereinstimmenden Absprachen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit nichtig ist, erhält der Auftraggeber die Leistungen des Schwarzarbeiters nicht unentgeltlich.
Das OLG Hamburg hat in zutreffender Weise dem Anspruch eine Absage erteilt, dass das Risiko einer Schwarzarbeit allein der Handwerker trägt. Neben der zivilrechtlichen Folge, der strafrechtlichen und der sozialrechtlichen, ist es nicht erforderlich, dass der Besteller den Erfolg der Arbeiten behalten darf, während der Handwerker leer ausgeht.
Deshalb hat das OLG Hamburg in diesem Fall den Auftraggeber zur Zahlung des Werklohns verurteilt.