14.02.2011

Wer trägt das Risiko einer unberechtigten Mängelrüge?

Wie so oft hängt die Beantwortung dieser Rechtsfrage vom Einzelfall ab. Dabei hatte die Entscheidung des BGH vom 23.01.2008 (vgl. IBR 2008, Seite 144) den Eindruck vermitteln können, dass der Auftraggeber grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, wenn er eine unberechtigte Mängelrüge erhebt.

Mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom 02.09.2010, Aktenzeichen VII ZR 110/09 wird dieser Auffassung eine Absage erteilt.

Der BGH stellt folgendes fest:

  • Der Auftraggeber schuldet keine objektive Mängelaufklärung; der Auftragnehmer muss die Mängelbehauptung prüfen und ggf. Maßnahmen ergreifen (RZ 19).
  • Der Auftragnehmer darf nicht verlangen, dass seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung davon abhängt, dass der Auftragnehmer die Kosten übernimmt, die sich aus einer eventuell unberechtigten Mängelrüge ergeben (RZ 22).
  • Das Risiko einer zu unrecht verweigerten Mängelbeseitigung trägt in jedem Fall der Auftragnehmer (RZ 23).
  • Das Risiko einer unberechtigten Mängelrüge der Auftraggeber nur dann, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten und der gebotenen Ãœberprüfung hätte feststellen können, dass er selbst für die Ursache verantwortlich ist (RZ 20).

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Verunsicherung beseitigt, die aufgrund der Entscheidung vom 23.01.2008 entstanden ist. Die Entscheidung stärkt die Position des Auftraggebers, was in diesem Fall auch gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer den Mangel auch tatsächlich verursacht hat.

Dem steht aber nicht im Wege, dass der Auftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung durchsetzt, wonach der Auftraggeber grundsätzlich die Kosten für eine unberechtigte Mängelrüge zu tragen hat.