Steht die Vereinbarung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung als erbrechtliches Gestaltungsmittel vor dem Aus?
Der BGH gibt seine bisherige Rechtssprechung auf!
Bisher konnte ein Erblasser Bezugsrechte an einer Lebensversicherung Personen einräumen, ohne dass die Versicherungssumme im Todesfall Teil der Erbmasse wurde und sich Pflichtteilsergänzungsansprüche an der Versicherungssumme orientierten. Lange Zeit war aber umstritten, woran sich die Pflichtteilsergänzungsansprüche orientieren, am Rückkaufswert, an der Versicherungssumme oder den gezahlten Prämien.
Der BGH hat nun mit einer aktuellen Entscheidung (vgl. BGH NJW 2010, Seite 3232) den Streit beendet.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat sich an dem Wert zu orientieren, den der Erblasser kurz vor seinem Tod nach objektiven Kriterien hätte erzielen können. Normalerweise ist dies der Rückkaufswert, in besonderen nachzuweisenden Fällen aber auch ein höherer Veräußerungswert. Der BGH bezeichnet dies als Liquidationswert.
Gegenüber der bisherigen Praxis bedeutet dies eine Stärkung der Pflichtteilsberechtigten, die in der Regel nun höhere Ansprüche durchsetzen können. Damit verliert dieses Gestaltungsmittel an Attraktivität.