27.08.2010

Das OLG Köln erweitert die Haftung bei der Veröffentlichung von wettbewerbswidrigen Anzeigen!

Mit Urteil vom 27.08.2010, AZ: 6 U 43/10, hat das OLG Köln einen Verlag verurteilt, konkrete, wettbewerbswidrige Anzeigen nicht zu veröffentlichen.

Dabei geht das OLG weit über die Anforderungen des BGH hinaus, der zumindest bei Internetplattformen fordert, dass der Betreiber zuvor auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Damit begründet das OLG Köln eine eigene Prüfungspflicht des Verlegers.

Die Revision wurde zugelassen aber nicht erhoben.

Selbst wenn einschränkend der Verstoß durch eindeutigen, leicht erkennbaren, wettbewerbswidrigen Anzeigen gefordert wird, geht dies zu weit. Um sicher zu gehen, müsste der Verleger alle Anzeigen einer eigenen rechtlichen Überprüfung unterziehen.

Es ist zu hoffen, dass der BGH hier nochmals Gelegenheit erhält, zu dieser Frage Position zu beziehen.