10.02.2011

Die Einräumung von Sonderkonditionen an die Fluggesellschaft Ryanair durch den Flughaften Frankfurt-Hahn kann als Beihilfe einem Durchführungsverbot unterliegen und bei Missachtung als Marktverhaltensregel wettbewerbswidrig sein.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.02.2011, AZ: I ZR 136/09, die Entscheidung des OLG Koblenz aufgehoben und die Klage der Lufthansa muss unter Beachtung der Auffassung des BGH neu verhandelt werden.

Entgegen der Vorinstanz ist der BGH der Auffassung, dass das europäische Durchführungsverbot von staatlichen Beihilfen des Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV ein Schutzgesetz ist, auf das sich ein Konkurrent berufen kann. Damit ist es auch gleichzeitig eine Marktverhaltensregel gem. § 4 Nr. 11 UWG.

Das OLG muss nun in einer Neuaufnahme prüfen, ob eine staatliche Beihilfe vorgelegen hat.