29.10.2010

Ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb darf die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern abziehen.

Das FG Düsseldorf hat einer Klage eines Fußballvereins stattgegeben, wonach der Vorsteuerabzug einer Spielervermittlerrechnung berechtigt ist. Das hat das Finanzamt zuvor noch anders gesehen und die Auffassung vertreten, zwischen Verein und Spielervermittler bestehe kein Leistungsaustausch. Das FG Düsseldorf war zu Recht anderer Auffassung und hat das Vertragsverhältnis als sonstige Leistung in Form von Vermittlungsleistungen eingeordnet (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.10, AZ: 1 K 4206/08 U).