18.02.2010

Ist Networking strafbar?

Nicht erst seit der Entscheidung des BGH im Fall des Vorstandsvorsitzenden von EnBW, Utz Claasen, stellt sich die Frage, ob die Einladungen u. a. zu Sportveranstaltungen die strafbaren Korruptionsdelikte erfüllen. Selbst nach dem Freispruch von Utz Claasen bleiben viele Fragen offen, weil der BGH u. a. auch erwähnt hat, dass eine Verurteilung durch die Vorinstanz revisionsrechtlich hätte unbeanstandet bleiben können.

Bei hochwertigen Einladungen sollte der Einladende folgendes beachten:

  • keine dienstlichen oder wirtschaftlichen Berührungspunkte zum Eingeladenen
  • Sponsoringkonzept mit der Hervorhebung der Repräsentationsfunktion oder Werbefunktion
  • Transparenz
  • Angemessener Wert und Sozialadäquanz

 

Unter dem Strich sind die Risiken einer Strafbarkeit bei Amtsträgern größer als bei Privatpersonen.