05.01.2011

Ist der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen trotz entgegenstehender AGB´s in Zukunft möglich?

Es entspricht der herrschenden Meinung in der deutschen Literatur und Rechtssprechung, dass ein Softwarelizenzgeber einem Softwarelizenznehmer untersagen darf, Nutzungsrechte an der Software Dritten zu übertragen.

Grundsätzlich hat der Urheber als Rechtsinhaber das ausschließliche Recht der Vervielfältigung seines Computerprogramms. Dementsprechend haben das LG und OLG München entschieden, dass der „Verkauf gebrauchter Software“ unzulässig ist. Im Revisionsverfahren hat der BGH nun dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  • Ist die Vervielfältigung eines Computerprogramms auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist und ist der Erwerber als rechtmäßiger Erwerber anzusehen?
  • Tritt Erschöpfung ein, wenn der Rechtsinhaber die Software im Wege der Online-Ãœbermittlung in Verkehr bringt?

Sollte der EuGH diese Fragen bejahen, könnte die darauf basierende Entscheidung des BGH den Softwaremarkt revolutionieren.