14.03.2011
Auch der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitgeber Gelegenheit geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren.
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 04.10.2010, AZ: 9 Sa 246/10, entschieden, dass auch der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, eine Abmahnung auszusprechen, bevor er eine Kündigung ausspricht. Die Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könnte sodann Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auslösen.