Sind Altersgrenzenregelungen unwirksam?
Die 21. und 22. Kammer des ArbG Hamburg sind der Auffassung, dass die Vereinbarung einer Altersgrenzenregelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag unwirksam ist (vgl. Urteile des ArbG Hamburg vom 26.07.2010, AZ: 22 Ca 33/10; vom 22.09.2009, AZ: 21 Ca 352/08 und vom 25.01.2011, AZ: 21 Ca 235/08).
Mit beachtlichen Gründen stemmt sich das ArbG Hamburg gegen die weit verbreitete Auffassung, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Eintritt in das Rentenalter grundsätzlich wirksam ist. Entweder die entsprechende Befristung verstößt gegen das Alterdiskriminierungsverbot oder es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG, so das ArbG Hamburg.
Entscheidend dürfte sein, ob die konkrete Befristung eine Zielsetzung erkennen lässt, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen der EuGH-Rechtssprechung erfüllt.