18.03.2011
Kettenbefristungen können gegen § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen, selbst wenn mit demselben Arbeitgeber unmittelbar zuvor kein unbefristeter Arbeitsvertrag bestand.
Der EuGH hat mit Urteil vom 10.03.2011, AZ: C – 109/09 entschieden, dass die deutsche Regelung zwar nicht unanwendbar aber richtlinienkonform auszulegen ist. Die Entscheidung erging auf Vorlage durch das Bundesarbeitsgericht. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschrift mit der Intension geschaffen, den Einstieg älterer Langzeitarbeitsloser zu erleichtern. Der EuGH ist der Meinung, dass dieses Ziel, wie der konkrete Fall zeigt, gerade nicht erreicht wird. Das BAG hat deshalb bei seiner Auslegung zu berücksichtigen, dass ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht möglich ist.
Wir gehen deshalb davon aus, dass das BAG dem Weiterbeschäftigungsantrag nach Ablauf der letzten Befristung stattgeben wird.