Der BGH senkt die Anforderungen an die Prüfungspflichten von Internetmarktplatzbetreibern. – Kinderhochstühle im Internet!
Noch entgegen der Vorinstanz vertritt der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2010 (AZ: I ZR 139/08) die Auffassung, dass eBay nicht für Markenverletzungen Dritter haftet und auch nicht verpflichtet ist, eingestellte Produkte nach Markenverletzungen zu überprüfen.
Provider sind aber verpflichtet, zumutbare Filterverfahren einzuführen, um Rechtsverstöße aufzuspüren. Sofern keine Bilderkennungssoftware zur Verfügung steht, um einen automatisierten Bildabgleich vornehmen zu können, ist der manuelle Fotoabgleich unzumutbar. Es ist vielmehr Aufgabe des Markeninhabers, durch den Einsatz des VeRI-Programms Markenverletzer ausfindig zu machen. Dies darf nicht dem Provider auferlegt werden, weil dies das rechtlich nicht zu beanstandende Geschäftsmodell in Frage stellen würde.
Gleichzeitig stellt der BGH fest, dass eine Störerhaftung im Wettbewerbsrecht nicht in Betracht kommt.
Die unberechtigte wettbewerbswidrige Abmahnung ist auch keine Schutzrechtsverwarnung.