24.03.2011
Schützt eine weit gefasste Unterlassungserklärung vor weiteren Abmahnungen beim Filesharing?
Eine Entscheidung des OLG Köln zum Thema Filesharing lässt auf den ersten Blick vermuten, dass bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die nicht nur Verstöße des Abmahnenden, sondern auch weitere Dritte umfasst, als quasi Vorsorgeerklärung vor weiteren Abmahnungen schützt.
Mit Beschluss des OLG Köln vom 11.11.2010, man beachte das Datum, AZ: 6 W 157/10, hat das Gericht den Eindruck erweckt, dass mit einer über den abgemahnten Vorfall hinausgehende Unterlassungserklärung auch weitere, noch nicht abgemahnte Verstöße gegen Urheberrechte Dritter erfasst werden.
Diese Frage wurde jedoch in diesem Beschluss nicht abschließend beantwortet.