31.03.2011

Der BGH muss entscheiden, ob ein Sharehoster für Urheberrechtsverletzungen haftet, die Dritte begangen haben.

Gegensätzlich beurteilen diese Frage das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2010, AZ: I-20 U 59/10) und das OLG Hamburg (Urteil vom 30.09.2009, AZ: 5 U 111/08). Während das OLG Hamburg dem Sharehoster Prüfungspflichten auferlegt, weil das Geschäftsmodell zu missbilligen sei, hält das OLG Düsseldorf eine Prüfungspflicht für unzumutbar.

Berücksichtigt man die Entscheidung des BGH zum Kinderhochstuhl Tripp Trapp (Aktuelles GewR v. 22.03.2011) gehen wir davon aus, dass der BGH nach erhobener Revision (AZ: I ZR 18/11) das Urteil des OLG Düsseldorf aufhebt. Das Geschäftsmodell vom Sharehoster zielt darauf ab, eine Plattform für Marken- und Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen. Zwar hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass Prüfungspflichten nicht dazu führen dürfen, dass das Geschäftsmodell insgesamt in Frage gestellt wird. Er hat aber auch hervorgehoben, dass nur solche Geschäftsmodelle schützenswert sind, die sich in Einklang mit dem Recht verhalten. Dafür spricht auch eine weitere Entscheidung des BGH – Jugendgefährdende Schriften.