30.03.2011

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverstößen auf Internetseiten

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist immer dann gegeben, wenn die Internetseite einen deutlichen Inlandsbezug aufweist.

Bei Markenverletzungen ist dies anzunehmen, wenn das Angebot auf der Internetseite zumindest deutlich auf den deutschen Markt ausgerichtet ist (so der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 13.10.2004, AZ: I ZR 163/02).

Für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung diese Grundsätze bestätigt (BGH Urteil vom 29.03.2011, AZ: VI ZR 111/10). In Abwägung der Interessen – Persönlichkeitsrecht gegenüber Berichterstattung – muss die Rechtsverletzung nach der konkreten Ausgestaltung der Internetseite einen konkreten Inlandsbezug aufweisen. Das setzt voraus, dass die Rechtsverletzung in Deutschland eingetreten ist oder eintreten kann.