Das Landgericht Heidelberg bekräftigt Duldungspflichten des Mieters beim Einbau oder Austausch von Verbrauchserfassungsgeräten und –systemen
Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis speziell bei Wohnräumen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn der Vermieter in sein Eigentum „Gebäude“ investieren und modernisieren will bzw. muss, wie z.B. bei der Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen, und der Besitzer von Räumen, der Mieter, solche Vorhaben dulden und hierfür entstehende Kosten mittragen soll. Hier bestehen nicht nur bei den beteiligten Parteien, sondern bis in die gerichtlichen Instanzen hinein unterschiedliche Vorstellungen bzw. Auffassungen darüber, was „der eine zu tun und der andere zu lassen hat“.
Anschaulich geworden ist diese heterogene Interessenlage jüngst bei einem Fall, den das Landgericht Heidelberg als Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Es ging um die Zulässigkeit des Austauschs vorhandener Verbrauchserfassungs- und messgeräte für Wärme, Warm -und Kaltwasser gegen ein Funksystem. Von zentraler Bedeutung war hierbei das Verfahren zur Umsetzung dieser Maßnahme sowie die Reichweite und die Rechtsgrundlagen der Duldungspflichten.
Das Landgericht Heidelberg hat mit seiner Entscheidung eine Tür zum notwendigen Fortschritt bei der Verbrauchserfassung von Wärme und Wasser geöffnet, und zwar mit rechtlich überzeugenden Ableitungen.
Die Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich der Installation von „Ausstattungen zur Verbrauchserfassung“ und aller hierfür erforderlichen Arbeiten umfasst nicht nur deren Erstinstallation, sondern erstreckt sich weiter auf den Regeltausch der Geräte bzw. des Systems. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Verbrauchserfassungsgeräte noch funktionieren oder nicht.
Damit mag das letzte Wort in diesen Fragen noch nicht gesprochen sein; jedoch ist eine bedeutsame und somit unübersehbare „Wegmarke“ gesetzt, welche den Beteiligten eine Handhabung für den Einsatz moderner Gerätetechnik weisen. Zu empfehlen ist in jedem Fall, die Vorschriften der HeizkostenV ernst zu nehmen und diese in der Praxis entsprechend umzusetzen.