04.04.2011

Ist die Umgehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch direkte Korrespondenz verboten?

Häufig findet sich außergerichtlich der Hinweis in einem Anwaltsschreiben, dass zukünftig die Korrespondenz ausschließlich über die Anwälte geführt werden soll. Aber ist damit auch verbunden, dass man eine direkte Korrespondenz unterbinden kann, wenn sich der Gegner nicht daran hält?

Nein, so der BGH mit Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 311/09. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung. Trotz anwaltlicher Bevollmächtigung besteht nach wie vor die Möglichkeit unter Umgehung direkt zu korrespondieren.

Ob dies auch für den Fall gilt, wenn der Auftraggeber eine Postzustellungsvollmacht erteilt hat, war vom BGH nicht zu beantworten. Natürlich gilt dies nicht bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.