08.04.2011

Unterschreitung der Mindestsätze beim Architektenhonorar ist immer wieder ein Streitpunkt.

Ob der Architekt an eine Honorarvereinbarung gebunden ist, die die Mindestsätze unterschreitet, war wieder einmal Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 12.12.2008, AZ: 24 U 14/08). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 28.10.2010, AZ: VII ZR 11/09), so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig wurde.

Nach Streitigkeiten hat der Architekt entgegen dem vereinbarten Pauschalhonorar nach den Mindestsätzen abgerechnet und ein höheres Honorar als vereinbart verlangt. Zu Recht entschied das OLG Frankfurt, weil sich der Architekt nicht widersprüchlich verhalten hat. Es wurde auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen, da der Auftraggeber als fachkundige Peron nicht schutzwürdig ist. Das Urteil entspricht der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 1997.