08.04.2011

Die Rückzahlung von Fort- und Ausbildungskosten beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte.

Das LAG-Hamm hat mit seinem Urteil vom 10.09.2010, AZ: 7 Sa 633/10, entschieden, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die der AGB-Kontrolle unterliegt, unwirksam ist, wenn die sich aus der Klausel ergebenden Kosten nicht errechnet werden können. Eine solche Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot.

Nach anderen Entscheidungen kommt es dabei auch darauf an, welche Bindungsdauer vereinbart wird, ob die Rückzahlungsverpflichtung in angemessener Höhe erfolgt und ob wirklich eine am Markt verwendbare Qualifikation erreicht wurde.