12.04.2011

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakten.

Diese überraschende Entscheidung hat das BAG am 16.11.2010, AZ: 9 AZR 573/09, gefällt. Kernaussage ist, dass sich der Arbeitnehmer dabei auf das Recht zur informationellen Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht berufen kann. Deshalb geht der Anspruch auch über das Datenschutzrecht hinaus und erschöpft sich nicht gegen eine staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung. Daraus folgt nach Ansicht des BAG die Verpflichtung des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren. Folgerichtig muss es der Arbeitnehmer auch kontrollieren können, ob dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall ist.