Der Bauträger kann im Wege der Drittschuldnerleistungsklage gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten vorgehen, selbst wenn dieser vermögenslos geworden ist.
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 04.03.2011, Az.: 2-08 O 318/09, ausgeführt, dass die Berufhaftpflichtversicherung der Architekten eine Pflichtversicherung ist. Dies hat zur Folge, dass ein rechtskräftig festgestellter Schadenersatzanspruch gegen den Architekten Bindungswirkung für die Versicherung entfaltet. Der Deckungsanspruch wird damit fingiert und ist gegenüber der Versicherung durchsetzbar.
Die dennoch erfolgte Klageabweisung begründet das Gericht damit, dass der dem Architekt vorgeworfene Planungsfehler ein Elementarschaden darstellte. Im zu beurteilenden Fall hat der Architekt bei einem Flachdach ein zu geringes Gefälle geplant.
Die Entscheidung ist falsch, weil sie dazu führt, dass jede DIN-Abweichung ein Elementarschaden darstellen würde und somit die grundsätzlich bestehenden Ansprüche gegen die Versicherung nie durchgesetzt werden könnten. Die Annahme eines Elementarschadens ist jedoch die Ausnahme und nicht die Regel.
Das OLG Frankfurt wird sich nun mit dem Fall von grundsätzlicher Bedeutung befassen.