27.04.2011

Eine unabhängige Reparaturwerkstatt darf zur Bewerbung von Inspektionen bei Volkswagen nicht die Bildmarke (VW-Zeichen im Kreis) der Volkswagen AG verwenden.

Durch die Nutzung der Bildmarke wird die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt. Mit der bekannten Marke ist ein Imagetransfer verbunden, der ausgenutzt wird. Damit geht eine Schwächung der Marke einher.

Selbst der Einwand der beschreibenden Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung kommt der Werkstatt nicht zugute, weil es ausreichend gewesen, wäre nur die Wortzeichen VW oder Volkswagen zu verwenden, so der BGH in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung (BGH Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10, Pressemitteilung des BGH vom 19.04.2011 Nr. 065/2011).