BGH beendet Kontroverse bei der Beurteilung, ob die Weitergabe eines Bonitätsindexes Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist.
Die Creditreform hat sich mit ihrer Auffassung durchgesetzt, dass die Mitteilung eines Bonitätsindexes lediglich ein auf Tatsachen basierendes Werturteil darstellt, das als Meinungsäußerung keine Kreditgefährdung darstelen kann. Beruht der Bonitätsindex jedoch auf falschen Tatsachen, kann dies als rechtswidriger Eingriff in einen Gewerbebetrieb gewertet werden, vgl. BGH Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 120/10.
Unsere Praxis zeigt aber, dass eine unzutreffende Tatsachenermittlung bei Auskunfteien nicht selten ist. Öffentlich zugängliche Informationen werden nicht zeitnah aktualisiert. Bilanzanalysen sind grob fehlerhaft und führen zwangsläufig zu falschen Annahmen.
Es empfiehlt sich daher, immer ein kritische Überprüfung vorzunehmen, da der BGH trotz der für die Creditreform positiven Entscheidung gezeigt hat, dass unter bestimten Voraussetzungen eine Anspruchsdurchsetzung erfolgreich sein kann.