27.04.2011

Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die EU-Grundrechtecharta.

So jedenfalls das nunmehr veröffentlichte Gutachten von MR Dr. Roland Derksen vom 25.02.2011, Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, WD 11 – 3000 – 18/11.

Das Bundestagsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Zweck und Mittel der Richtlinie 2006/24/EG „zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis“ stehen. Dies betrifft vor allem die Verpflichtung von privaten Telekommunikationsanbietern, dynamische IP-Adressen  6 Monate bis 2 Jahre anlasslos zu speichern.

Hiermit im Einklang befindet sich die Entscheidung des BGH, die wir zu diesem Thema heute eingestellt haben. Der BGH hält eine Speicherungsdauer von sieben Tagen  für ausreichend.