29.04.2011
Vorratsdatenspeicherung: Das AG Meldorf folgt der Grundsatzentscheidung des BGH vom 13.01.2001 - siehe Aktuelles vom 27.04.2011 - nicht!
Mit Urteil vom 29.03.2011, Az.: 81 C 1403/10, hat das AG Meldorf entschieden, dass eine anlasslose Speicherung von dynamischen IP-Adressen nicht zulässig ist. Gleichzeitig hat die EU-Kommisson in einer Pressemitteilung vom 18.04.2011 mitgeteilt, dass die Speicherung von Telekommunikationsdaten ein wichtiges Instrument zur Verbrechensbekämpfung darstellt. Gleichzeitig wird aber auch betont, dass hinsichtlich der Speicherung und Auskunfterteilung von Privatdaten strengere Regelungen erforderlich sind. Dieser Meinung folgt das AG Meldorf, das entgegen der Grundsatzentscheidung des BGH der Empfehlung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten folgt und eine anlasslose Speicherung für rechtswidrig hält.