03.05.2011
Verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung erst in 30 Jahren?
Überraschend hat der BGH mit seinem Urteil vom 02.12.2010 (vgl. BGH NJW 2011, S.1133) entschieden, dass der Anspruch auf Feststellung einer unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren nicht der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren sondern der von 30 Jahren unterliegt. Hierfür erntet der BGH Kritik. Professor Dr. Hugo Grote (vgl. Grote NJW 2011, S. 1121) resümiert, dass ohne Not die Verjährungsprinzipien zugunsten der institutionellen Gläubiger (z.B. Krankenkassen) außer Kraft gesetzt wurden.