04.05.2011

Arbeitsunfähigkeit verschiebt den Ruhenszeitraum beim Arbeitslosengeld nicht nach hinten.

Entgegen der Vorinstanzen hat das BAG (vgl. BAG NJW 2011, 1020) entschieden, dass eine Erkrankung während des Übertragungszeitraums des Urlaubs bis zum 31.3. des Folgejahres dem Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf Abgeltung erhält. Der im Gesetz vorgesehene Fall, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erlangt, ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.3. erkrankt ist. Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums findet nicht statt.