04.05.2011

Beim Sport ist eine stillschweigende Haftungsbeschränkung anzunehmen.

So das OLG Saarbrücken (vgl. OLG Saarbrücken SpuRt 2011, 72). Danach ist ein Foul beim Fußball nur dann ein Ereignis, das zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das wurde vom OLG Saarbrücken im konkreten Fall verneint, obwohl der Foulspieler die Gelb/Rote Karte sah.

Die Rechtsprechung ist leider uneinheitlich. Während manche Gerichte bereits bei der Verhängung einer Roten Karte von Vorsatz ausgehen, beurteilen andere die Frage nach Aufklärung der konkreten Sachlage. Letzteres halten wir für gerechtfertigt, weil auch die Notbremse als sogenanntes taktisches Foul nicht notwendig und vorsätzlich die Herbeiführung einer Verletzung beinhalten muss. Es ist weiter sehr interessant, ob ein Berufssportler bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Ausgleich bei seinem Arbeitgeber für entsprechende Inanspruchnahme verlangen kann. Arbeitsrechtliche Aspekte sind, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden.