05.05.2011

Ein Nachbesserungsangebot aus Kulanz ist in der Regel verbindlich.

Das OLG München (OLG München NJW 2011, S. 1369) hat deutlich gemacht, dass der Unternehmer, der mit der üblichen Formulierung der Bereitschaft zur Nachbesserung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“ agiert, damit rechnen muss, an diese Zusage gebunden zu sein. Auch eine Kulanzregelung ist grundsätzlich verbindlich. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Vereinbarung und dem Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einem objektiven Betrachter ein anderes Bild ergeben würde.