05.05.2011

Vorsicht bei Wohngeld-Mahnverfahren durch den WEG-Verwalter!

Nach dem der BGH die Rechtsfähigkeit der Wohungseigentümergemeinschaft anerkannt hat, besteht kein Grund mehr, dass der Verwalter von Wohnungseigentum in Prozessstandschaft gerichtliche Verfahren der Gemeinschaft führt, weil es nunmehr an dem erforderlichen Eigeninteresse des Verwalters fehlt. Mahnverfahren sind vielmehr durch die Wohnungseigentümergesellschaft zu führen – das hat jetzt der BGH in einem Urteil vom 28.01.2001, Az.: V ZR 145/10 klargestellt. Der Verwalter kann aber nach wie vor die Gemeinschaft in Vollmacht vertreten.