09.05.2011

Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag jederzeit kündbar!

Ein Internet-System-Vertrag, der die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internet-Präzens und das Hosting zum Gegenstand hat, ist ein Werkvertrag, der jederzeit kündbar ist. Damit bestätigt der BGH seine Urteile vom 27.01.2011 (vgl. BGH Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10).

AGBs, die in einem solchen Vertrag eine feste Vertragslaufzeit regeln, sind dahingehend auszulegen, dass eine freie Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Das freie Kündigungsrecht ist die Folge dieser Auslegung und es kommt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht auf die Frage an, ob diese Klausel gem. § 307 BGB unwirksam ist.

Erfolgt eine Kündigung, muss der Unternehmer darlegen, welche Leistungen er bereits erbracht hat und vertragsbezogen die ersparten Aufwendungen gegenüberstellen. Nur so kann er einen, aus seiner Sicht noch bestehenden, Vergütungsanspruch durchsetzen.