13.05.2011

Die Verwendung des "Like"-Button von Facebook ist nicht wettbewerbswidrig.

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11 die Entscheidung des LG Berlin bestätigt, wonach § 13 TMG keine Marktverhaltensregel in Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Damit ist die Verwendung des „Like“-Buttons wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden selbst wenn die konkrete Verwendung gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen.

Die Verwender des „Like“-Buttons können sich dennoch nicht in Sicherheit wiegen. Ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen ist auch immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Private können daher sehr wohl Unterlassungsanspüche geltend machen. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine entsprechende Datenschutzerklärung vorzuhalten.