BGH - Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme ohne Ankündigung zulässig
Am 02. März 2011 ist eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Bezug auf die formalen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB ergangen. Der BGH hat in dem Urteil (Az. VIII ZR 164/10) ausgeführt, dass die Mieterhöhung wegen einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt hat. Interessant ist hierbei die Unterscheidung zwischen der bloßen Duldung etwaiger Maßnahmen und der aufgrund der durchgeführten Maßnahmen anzustrebenden Mieterhöhung durch den Vermieter. In Anbetracht dieser Unterscheidung ist es einem Vermieter möglich, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Dies obwohl ein Mieter nicht ohne weiteres verpflichtet ist, die Durchführung der baulichen Maßnahmen zu dulden. Dies ist jedoch folgerichtig, da es keine Begründung dafür gibt, dass der Mieter zwar eine Wohnwertverbesserung genießen oder an der Einsparung von Energie und Wasser dauerhaft partizipieren kann, aber die hierfür grundsätzlich von ihm zu tragenden Kosten nicht übernehmen muss. Dem Mieter steht nach wie vor schließlich immer noch ein Sonderkündigungsrecht zu, wodurch er ausreichend Schutz genießt.