13.05.2011

Fehlende Heizkostenabrechnung gefährdet formelle Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung

Ein Vermieter erstellte regelmäßig rechtzeitig gegenüber seinem Mieter nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebskostenabrechnung. Bei der letzten Betriebskostenabrechnung hatte er die Heizkostenabrechnung, die ein von ihm beauftragtes Wärmemessdienstunternehmen erstellt hatte, nicht beigefügt. Der Vermieter hatte jedoch den Endbetrag dieser Heizkostenabrechnung übernommen und verwies bezüglich des Kostenverteilungsschlüssels auf die  – nicht beigefügte –  Abrechnung. Nach mehr als einem Jahr seit Ende der Abrechnungsperiode reichte der Vermieter diese Abrechnung nach. Der Mieter verweigerte die Zahlung der Nachforderung. Nach dem AG Langen hatte der Vermieter nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB eine ordnungsgemäße Abrechnung zugestellt. Ordnungsgemäß ist eine Abrechnung aber nur dann, wenn für jede Kostenposition der Kostenverteilungsschlüssel mitgeteilt wird. Als Ergebnis ist daher festzuhalten: wenn ein Vermieter ein Unternehmen mit der Heizkostenabrechnung beauftragt, muss er dessen Abrechnung seiner Betriebskostenabrechnung beifügen. Anderenfalls ist die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter formell fehlerhaft. Die Folge kann ein Ausschluss von Nachzahlungsforderungen sein, sofern die Jahresfrist versäumt wird.