BGH zu Betriebskosten – Ausschlussfrist für Einwendungen
Ein Mieter hat seinem Vermieter innerhalb von 12 Monaten seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung stets mitzuteilen, wenn die Betriebskosten für die betreffende Abrechnungsperiode falsch abgerechnet wurden. In einem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter für die Kosten von Heizung und Warmwasser eine monatliche Vorauszahlung leisten sollte. Hinsichtlich der kalten Betriebskosten war ein Pauschalbetrag vereinbart. In den Abrechnungen der Jahre 2004 und 2005 hatte der Vermieter fehlerhaft Nachzahlungen für die pauschalierten Betriebskosten gefordert. Diese fehlerhaften Abrechnungen hatte der Vermieter jeweils im Dezember des Folgejahres dem Mieter zugestellt. Erst im August 2008 wandte der Mieter ein, dass einzelne Kostenpositionen bereits pauschal bezahlt wurden. Der BGH hat entschieden, dass die gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz3 BGB für Einwendungen auch bei Betriebskostenpauschalen gilt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Vermieter über vertraglich nicht geschuldete Betriebskosten abrechnet. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne Klarheit über Ansprüche wegen Betriebskostenabrechnungen zu schaffen (BGH, Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 148/10).