26.05.2011

Bundesrat erwägt eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder

Mit der Einführung eines neuen § 32 b BGB will der Bundesrat die Haftung eines ehrenamtlichen Vereinsmitglieds auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Zwar haftet das Vereinsmitglied im Außenverhältnis unbeschränkt, es kann aber im Innenverhältnis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Freistellung durch den Verein verlangen (siehe BT-Dr. 17/5713).