31.05.2011

Lebensalter ist in der Abwägung im Rahmen der Sozialauswahl stärker zu gewichten als Unterhaltspflichten.

Das LAG Köln hat erstmals über das Verhältnis der Auswahlkriterien im Rahmen der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung entschieden (vgl. LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011, AZ: 4 Sa 1122/10). Bei der Auswahl zwischen zwei vergleichbaren Arbeitnehmern, ist das Lebensalter von 53 Jahren gegenüber 35 Jahren, der aber Unterhaltsverpflichtungen besitzt, aufgrund der schlechteren Arbeitsvermittlungschance des Älteren als höher zu bewerten. Infolgedessen hat das LAG die Unwirksamkeit des älteren Arbeitnehmers für unwirksam erklärt.

Ob die zugelassene Revision erhoben wurde, ist nicht bekannt.