07.06.2011

Antikorruptionsvorschriften treten in England in verschärfter Form ab dem 01.07.2011 in Kraft.

Erwähnenswert ist, dass die Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf ausländische Unternehmen haben wird, die auf englischem Boden Geschäfte betreiben. Praktische Relevanz hat dabei die Vorschrift, dass die Unternehmen verpflichtet sind, nachweislich Verfahren einzuführen, um Korruption zu verhindern. Besonders problematisch ist die Einbeziehung von in die Leistungskette einbezogenen Dritten in den Verantwortungsbereich des agierenden Unternehmens. Bloße Lieferanten sollen jedoch nicht darunter fallen, sondern nur solche, die auch Dienstleistungen erbringen.

In die Verträge sind deshalb entsprechend Compliance Vorschriften einzubinden und die Verpflichtungen sind an die Kooperationspartner weiterzugeben (Quelle Daniel/Rubner in NJW‑Spezial 2011, S. 335).