07.06.2011
GEZ: Sofern Sie für ein privates Erstgerät GEZ-Gebühren zahlen, sind Sie als Freiberufler nicht verpflichtet, für Ihren internetfähigen Computer weitere Gebühren zu leisten.
Die entsprechende Entscheidung des BayVGH vom 27.04.2011, AZ: 7 BV 10.443 (Quelle: NJW 2011, Heft 23, S. 36) ist noch nicht rechtskräftig. Der BayVGH bestätigt die Rechtssprechung des BVerwG – siehe unsere Veröffentlichung vom 27.10.2010, wonach der internetfähige PC ein Rundfunkgerät ist und damit die Gebührenpflicht auslöst; jedoch gilt dies nicht für ein Zweitgerät. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Erstgerät privat und das Zweitgerät (PC) geschäftlich genutzt wird.
Unklar ist, ob die zugelassene Revision erhoben wurde oder ob das Urteil rechtskräftig ist.